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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften. AGB 9/93 |
- "Anzeigenauftrag" Im Sinn der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der
Vertrag über die Veröffentlichung einer oder
mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden
oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift
zum Zweck der Verbreitung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung
innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss
abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses
das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt,
so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres
seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in
Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht
wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt,
innerhalb der vereinbarten bzw. in Ziffer 2
genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt,
die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen
dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag
zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die
Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
- Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die
erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten
Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten
Plätzen der Druckschrift veröffentlicht
werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann,
wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen
ist. Für die Aufnahme von solchen Aufträgen
wird keine Gewähr geleistet, es sei denn,
dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrags
ausdrücklich davon abhängig gemacht
hat. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen
Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Redaktionelle
Hinweise auf eine Beilage können nicht
verbindlich zugesagt werden. Ein Anspruch auf
Minderung oder Schadenersatz entfällt, wenn
mehrere Beilagen zusammenhaften und beigefügt
werden, wenn Beilagen bei der Zustellung
herausfallen oder deren Sauberkeit durch den
Einlegevorgang leidet. Bei Belegung von Teilen
der Auflage wird keine Gewähr dafür übernommen,
dass das gewünschte Gebiet ausschließlich
und vollständig erfasst wird. Der Verlag
kann bei Beilagenaufträgen eine Alleinbelegung und Konkurrenzausschluss nicht zusichern.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des
Inhalts, der Herkunft oder der technischen
Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen,
wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung
für den Verlag unzumutbar ist. Dies
gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben
werden. Beilagenaufträge sind für den
Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage
und deren Billigung bindend. Beilagen, die
durch Format oder Aufmachung beim Leser
den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung
oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung
eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
- Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens
zwei Seiten an den Text und nicht an andere
Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund
ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes
und einwandfreier Druckunterlagen oder
der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich
Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die
für den belegten Titel übliche Druckqualität im
Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige,
aber nur in dem Ausmaß, in dem
der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte Frist
verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut
nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein
Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss
und unerlaubter Handlung sind – auch
bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen;
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens
und auf das für die betreffende Anzeige
oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers,
seines gesetzlichen Vertreters und seines
Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages
für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet
der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe
Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang
nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur
Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen – außer bei
nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb
der bei der Übersendung des Probeabzuges
gesetzten Frist mitgeteilt werden, andernfalls
gilt der Abzug als genehmigt.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben,
so wird die nach Art der Anzeige übliche,
tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet,
wird die Rechnung sofort, möglichst aber
14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung
an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe
für vorzeitige Zahlung werden nach der
Preisliste gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsaufschub
werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet.
Der Verlag kann bei Zahlungsverzug
die weitere Ausführung des laufenden Auftrages
bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen
Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei
Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt,
auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen
ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung auf
Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und
Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige
Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht
mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des
Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Satzanzeigen,
Entwürfe und Zeichnungen sowie für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Aus einer Auflagenminderung kann bei einem
Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch
auf Preisminderung hergeleitet werden,
wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten
Anzeige beginnenden Insertionsjahres die
in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder – wenn eine
Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich
verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls
die durchschnittlich tatsächlich verbreitete)
Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten
wird. Eine Auflagenverminderung ist
nur dann ein zur Preisminderung berechtigter
Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu
50.000 Exemplaren 20 v. H. beträgt. Darüber
hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag
dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage
so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass
dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag
zurücktreten konnte. Nichterscheinen wegen
Betriebsurlaub bleibt nach vorheriger Ankündigung
vorbehalten.
- Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die
Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der
Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf
Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen
Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen
werden vier Wochen aufbewahrt.
Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt
sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen
sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet
zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse
und zum Schutz des Auftraggebers das Recht
vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung
von Mißbrauch des Chiffredienstes zu
Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von
geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten
ist der Verlag nicht verpflichtet.
- Druckunterlagen werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Auftrages.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit
Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich
der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach
deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers im
Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder
hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
- Anzeigenaufträge/Abschlüsse sind für jede
Ausgabe, Teilausgabe, Ausgabenkombination
oder sonstige Verlagsdruckschrift, soweit diese
unterschiedliche Preise haben, gesondert zu tätigen.
Ein Anspruch auf rückwirkenden Nachlass
erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats
nach Ablauf des Abschlussjahres geltend
gemacht wird.
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Zusätzliche Geschäftsbedingungen |
-
Bei Änderung der Preislisten treten die neuen
Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort
in Kraft, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
eine andere Vereinbarung getroffen worden
ist.
-
Der Verlag behält sich vor, für Anzeigen in
Sonderbeilagen, Kollektiven, PR-Beilagen und
Sonder-Seiten besondere Anzeigenpreise festzusetzen.
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Für Fehler jeder Art aus telefonischen Übermittlungen
übernimmt der Verlag keine Haftung.
Dies gilt ebenfalls für die Vorlage von undeutlich
geschriebenen Texten. Abbestellungen sind
schriftlich zu übermitteln: Satzkosten können in
Rechnung gestellt werden.
Aufträge werden mit der geschäftsüblichen
Sorgfalt entgegengenommen und geprüft. Der
Verlag haftet nicht, wenn er von seinen Auftraggebern
irregeführt oder getäuscht wird.
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Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen
nicht sofort erkennbar, sondern werden diese
erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der
Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck
keine Ansprüche. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen
wird kein Nachlass oder Ersatz
gewährt, wenn der Besteller nicht vor der nächsten
Einschaltung auf den Fehler hinweist. Das
gilt sinngemäß auch für mitgeteilte Abbestellungen.
Fehlende oder fehlerhaft gedruckte
Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch auf
Nachlass oder Ersatz, ebenso ein Abweichen
von der Satzvorlage, der Schriftart oder -größe.
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Bei Anzeigen und Prospektbeilagen haftet der
Auftraggeber für Weiterungen und Schädigungen,
die sich für den Verlag, insbesondere aufgrund
presserechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen
und Vorschriften, durch deren
Veröffentlichung oder Mitnahme ergeben können.
Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages
verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der
Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die
sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten
Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar
nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung
für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit
der für die Insertion zur Verfügung gestellten
Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber
obliegt es, den Verlag von Ansprüchen
Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung
des Auftrages, auch wenn er sistiert sein
sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag
ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen
daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter
beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte
Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber
daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu.
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Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind
verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen
und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten. Die
vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an
die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden.
Volle Provision nur bei kompletter Auftragsabwicklung
(reprofähige Vorlagen etc.) Anzeigen,
die zu ermäßigten Preisen disponiert werden,
werden nicht provisioniert.
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Hat der Verlag das Nichterscheinen oder das
nicht ordnungsgemäße oder verspätete Erscheinen
der Anzeige zu vertreten, ohne dass
ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so ist
ein Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns
ausgeschlossen, im übrigen beschränkt
sich ein eventueller Ersatzanspruch auf den Betrag
des Anzeigenpreises einschließlich Mehrwertsteuer.
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Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung
auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung
von Schadenersatz. Dies gilt auch sinngemäß
bei Arbeitskampf-Maßnahmen. Ebenso bei Störungen
in der Druckerei oder auf dem Versandund
Zustellweg ruhen die Verpflichtungen des
Verlages. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
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Die Vertragsdaten werden in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert; aufgrund der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen auch über
den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
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Mit Erteilung des Anzeigenauftrages erkennt
der Auftraggeber die Preisliste, die Allgemeinen
und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des
Verlages an. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen
gehen im Zweifelsfalle den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor. Weichen Auftrag
oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde
gelegten Bedingungen von den Allgemeinen
oder Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des
Verlages ab, so gelten die Bedingungen des
Verlages, wenn nicht der Auftraggeber binnen
sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch
den Verlag schriftlich widerspricht.
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